Satzung des Fördervereins ÖKOSTADT e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen "Förderverein ÖKOSTADT". Nach der Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Zusatz "e. V.".

Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

Ziel des Vereins ist die Förderung des Natur- und Umweltschutzes in Verbindung rnit städtischem Leben. Er fördert darüber hinaus die Berufs- und Volksbildung im Bereich Natur- und Umweltschutz.

Der Vereinszweck soll insbesondere erfüllt werden durch:

a) Mitwirkung bei der Planung und Errichtung ökologischer Städte in der Mark Brandenburg unter besonderer Berücksichtigung des Naturschutzes,
b) Unterstützung weiterer Einzelprojekte umweltverträglichen Lebens im städtischen Umfeld,
c) Durchführung von Forschungsvorhaben zur Entwicklung umwelterhaltender Technik,
d) Information, Aufklärung und Weiterbildung zu allen Fragen umweltverträglichen und gesunden Lebens,
e) Öffentlichkeitsarbeit und Publikationen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 1. 1. 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und mittragen. Über die Aufnahme neuer Mitgljeder entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.

Der Austritt aus demVerein ist jederzeit möglich und geschieht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung-ausgeschlossen werden, wenn es die Ziele und Zwecke des Verein verletzt Weiterhin kann der Vorstand Mitglieder ausschließen deren Beitrag länger als ein Jahr im Rückstand ist. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

Der Verein faßt seine Beschlüsse durch die Mitgliederversammlung. In jedem Jahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand vorbereitet und einberufen. Sie ist auf jeden Fall einzuberufen, wenn dies ein Zehntel der Mitglieder verlangen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muß spätestens zwei Wochen vor; dem Versammlungstermin mit Angabe der Tagesordnung zur Post gegeben werden. Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung müssen mindestens sieben Tage vor dem Termin der Versammlung dem Vorstand schriftlich bekannt gemacht werden.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung soll ihre Beschlüsse einmütig fassen; soweit dies nicht erreicht werden kann, beschließt sie mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Satzungsänderungen einschließlich des Vereinszweckes sind nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder möglich. Uber jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Prötokollanten und allen Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das mindestens seine Beschlüsse enthält.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt, mindestens jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes benennt der übrige Vorstand seinen Nachfolger für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversarninlung. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

§ 7 Mittel des Vereins

Die Mittel des Vereins durfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

Die ordnungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel wird mindestens einmal im Jahr von zwei zu diesem Zweck von der Mitgliederversammlung gewählten Prüfern festgestellt.

§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösungsversanunlung muß als solche angekündigt werden. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder. Falls weniger als 3/4 der Mitglieder in der Auflösungsversanimlung anwesend sind, wird eine weitere Versammlung einberufen, bei der 3/4 der anwesenden Stimmen die Auflösung beschließen können.

Das Restvermögen des Vereins wird einer oder mehreren den Vereinszielen dienenden gemeinnützigen Organisationen überlassen. Diese werden in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt von der Auflösungsversammlung bestimmt.

zuletzt aktualisiert am 26.10.2000   -   © ÖKOSTADT e. V. Förderverein ÖKOSTADT e. V.