Satzung der Ökostadt e. G. Produktiv- und Siedlungsgenossenschaft

Präambel

Wir, Mitglieder der "ÖKOSTADT eG", Produktiv- und Siedlungsgenossenschaft, wollen in der Uckermark, einer strukturschwachen Region Brandenburgs, Formen gemeinsamen Arbeitens und Lebens schaffen.

Uns verbindet die Überzeugung, daß die gegenwärtige Wirtschafts- und Lebensweise die natürlichen und sozialen Existenzgrundlagen bedroht. Da wir unsere verletzbare Lebenswelt erhalten wollen, sind wir verpflichtet, sie immer wieder neu zu erkunden und rücksichtsvoll zu handeln.

Wir streben ein sozialökologisches Gemeinwesen an, in dem

- alle nach Maßgabe ihrer persönlichen Fähigkeiten und Kräfte die notwendige Arbeitsleistung selbstbestimmt erbringen;

- alle nach Maßgabe ihrer persönlichen Fähigkeiten und Kräfte die zur Selbststeuerung des Gemeinwesens erforderliche Autorität bilden;

- alle die bewußte Einordnung in die Kreisläufe der Natur und ihre Wiederbelebung zur allgültigen praktischen Maxime werden lassen.

Ausbeutung der Arbeit, Verselbständigung von Machtansprüchen und Gewalttätigkeit gegenüber der Natur sollen verhindert werden.

Das bedeutet für unsere Arbeits- und Lebensweise, daß wir

- die natürlichen Ressourcen pflegen, sparsam mit ihnen umgehen und auf ihre Wiederaufbereitung und Wiederverwendung achten, dies unter besonderer Berücksichtigung der Energie-, Wasser- und nachwachsenden regionalen Ressourcen;

- uns an der Zersiedelung der Landschaft nicht beteiligen, der Wiederbelebung vorhandener Bausubstanz den Vorrang vor Abriß und Neubau geben und bei allen Baumaßnahmen soziale und ökologische Grundsätze verwirklichen;

- auf die Verringerung des gesamten Verkehrsaufkommens hinwirken bei entschiedener Reduktion des Individualverkehrs von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor;

- individuell und gemeinschaftlich vielfältige Bedürfnisse entwickeln, zu ihrer Befriedigung sanfte Technologien benutzen und an der Entwicklung solcher Technologien mitarbeiten;

- Lebens- und Wirkungsbedingungen auch für solche Menschen schaffen, die der Arbeitsmarkt ausschließt, indem wir uns an der Entwicklung einer solidarischen "Ökonomie von unten" beteiligen, einschließlich des geldfreien Waren- und Leistungsaustausches;

- mit den Menschen in Lychen und der Region durch vielfältige wirtschaftliche, soziale, kulturelle und politische Aktivitäten auf einen Wandel in Richtung einer sozialökologischen Entwicklung hinwirken.

Wir begeben uns auf den Weg, die Vereinzelung des Menschen in der modernen Gesellschaft zu überwinden und wollen lernen, in der Form unserer Genossenschaft eine Gemeinschaft mit frei gewollten sozialen Bindungen herauszubilden.

Wir verstehen uns als Modellprojekt, mit dem wir als Produktiv- und Siedlungsgenossenschaft in der Uckermark und darüber hinaus Anstöße für regionales Wirtschaften und ökologisch verträgliches Leben geben wollen.

Satzung
der Ökostadt eG Produktiv- und Siedlungsgenossenschaft

Inhaltsverzeichnis

§1 Firma und Sitz

§2 Gegenstand

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

§4 Eintrittsgeld

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

§6 Kündigung der Mitgliedschaft

§7 Übertragung des Geschäftsguthabens

§8 Tod eines Mitglieds

§9 Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft

§10 Ausschluß eines Mitgliedes

§11 Auseinandersetzung

§12 Rechte der Mitglieder

§13 Pflichten der Mitglieder

§14 Organe und Strukturen

§15 Ausübung der Mitgliedsrechte

§16 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

§17 Beschlußfähigkeit und Mehrheitserfordernisse

§18 Frist und Tagungsort

§19 Einberufung und Tagesordnung

§20 Leitung der Mitgliederversammlung und Beschlußfassung

§21 Auskunftsrecht

§22 Zusammensetzung und Wahl

§23 Konstituierung und Beschlußfassung

§24 Leitung und Vertretung der Genossenschaft

§25 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes

§26 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat

§27 Zusammensetzung und Dienstverhältnis

§28 Beschlußfassung

§29 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat

§30 Kredit an Vorstandsmitglieder

§31 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben

§32 Kündigung freiwillig übernommener Anteile

§33 Ausschluß der Nachschußpflicht

§34 Rücklagen

§35 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses

§36 Vorbereitung der Beschlußfassung über den Jahresbericht und die Gewinnverwendung

§37 Verzinsung der Geschäftsguthaben

§38 Gewinnverwendung

§39 Verlustdeckung

§40 Rückvergütung

§41 Prüfung

§42 Bekanntmachungen

§43 Auflösung

I Firma, Sitz und Gegenstand der Genossenschaft

    1. Firma und Sitz
    2. (1) Die Firma der Genossenschaft lautet "ÖKOSTADT eG".

      (2) Der Sitz der Genossenschaft ist Lychen.

      (3) Die Genossenschaft wird ohne zeitliche Begrenzung gegründet.

    3. Gegenstand
    4. (1) Gegenstand der Genossenschaft ist der Betrieb von Geschäften und Einrichtungen, die der wirtschaftlichen Förderung und Betreuung der Mitglieder dienen, vor allem durch Verwirklichung sozialökologischer Arbeits- und Siedlungsprojekte.

      (2) Die Genossenschaft kann insbesondere

      a) Handels-, sowie gastronomische und touristische Einrichtungen betreiben,

      b) die Erzeugung und den Absatz von Produkten der ökologischen Landwirtschaft fördern,

      c) sanfte Technologien entwickeln, vermarkten und nutzen,

      d) Dienstleistungen im Bereich Telekommunikation und EDV anbieten,

      e) Gegenstände aus Holz, Metall und anderen Stoffen entwickeln, herstellen und vermarkten,

      f) regenerative Energien erzeugen und nutzen,

      g) kulturelle, soziale und Bildungseinrichtungen betreiben.

      (3) Die Genossenschaft kann alle im Bereich des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen oder fördern und zu diesem Zweck Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben und betreuen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche, kulturelle und weitere Einrichtungen und Dienstleistungen.

      Beteiligungen sind zulässig.

      (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.

      II Mitgliedschaft

    5. Erwerb der Mitgliedschaft
    6. (1) Mitglieder können werden

      a) natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben,

      b) Personengesellschaften des Handelsrechts,

      c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.

      (2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer von der Bewerberin oder dem Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Erklärung, die den Erfordernissen des Genossenschaftsgesetzes entsprechen muß. Über die Aufnahme beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung.

      (3) Das Mitglied ist unverzüglich durch den Vorstand in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

    7. Eintrittsgeld
    8. Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld in Höhe von 300,- DM zu zahlen. Das Eintrittsgeld geht nicht in das Geschäftsguthaben des Mitglieds ein.

    9. Beendigung der Mitgliedschaft
    10. Die Mitgliedschaft endet durch

      a) Kündigung (§ 6),

      b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 7),

      c) Tod (§ 8),

      d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts (§ 9) oder durch

      e) Ausschluß (§ 10).

    11. Kündigung der Mitgliedschaft
    12. (1) Das Mitglied kann zum Schluß eines Geschäftsjahres durch schriftliche Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft erklären.

      (2) Die Kündigung wird wirksam mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach Zugang der Kündigung bei der Genossenschaft.

      (3) Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht zum Ende des Geschäftsjahres nach Maßgabe von § 67a GenG, wenn die Mitgliederversammlung

      a) die Erhöhung des Geschäftsanteils,

      b) die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,

      c) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,

      d) die Einführung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,

      e) eine Verlängerung der Kündigungsfrist über zwei Jahre hinaus

      beschließt.

      (4) Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zum Schluß des Geschäftsjahres aus, zu dem es seinen Austritt aus der Genossenschaft durch Kündigung wirksam erklärt hat.

    13. Übertragung des Geschäftsguthabens
    14. (1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftliche Vertrag auf eine andere Person übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden. Die Übertragung bedarf der Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat.

      (2) Ist die erwerbende Person nicht Mitglied der Genossenschaft, so muß sie die Mitgliedschaft erwerben. Ist sie bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen Mitglieds ihrem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat die erwerbende Person entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens einen oder mehrere Anteile zu übernehmen.

      (3) Das Ausscheiden des übertragenden Mitglieds ist unverzüglich durch den Vorstand in die Mitgliederliste einzutragen. Das Mitglied ist hiervon unverzüglich zu unterrichten.

    15. Tod eines Mitglieds
    16. Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft auf seine Erben über. Sie endet mit dem Schluß des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.

      Mehrere Erben können das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung nur durch einen aus ihrer Mitte bestimmten gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.

    17. Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft
    18. Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit Abschluß des Geschäftsjahres, an dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluß des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.

    19. Ausschluß eines Mitgliedes
    20. (1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden, wenn es

      a) trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses nicht innerhalb von drei Monaten die ihm nach Gesetz, Satzung oder Vertrag der Genossenschaft gegenüber obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Dies gilt insbesondere dann, wenn dadurch die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des Ansehens der Genossenschaft, ihrer Leistungsfähigkeit oder der Belange ihrer Mitglieder herbeigeführt wird,

      b) unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensberichte einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen und /oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt, c) in anderer Weise durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht,

      d) unbekannt verzogen oder sein dauernder Aufenthaltsort länger als sechs Monate unbekannt ist, e) ein eigenes, mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen betreibt oder sich an einem solchen beteiligt oder wenn ein mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen sich an dem Unternehmen des Mitglieds beteiligt,

      f) nachhaltig mit der Eröffnung eines mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehenden Unternehmens begonnen oder eine entsprechende Gewerbegenehmigung beantragt hat

      g) oder wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind.

      (2) Der Ausschluß erfolgt durch gemeinsamen Beschluß von Vorstand und Aufsichtsrat. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher die Möglichkeit der Äußerung zu geben. Der Beschluß, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Beschluß beruhen soll, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.

      (3) Der Ausschließungsbeschluß ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen, auch nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrates sein.

      (4) Die/der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde gegen den Ausschluß bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Ausschließungsbeschluß von Vorstand und Aufsichtsrat kann nur mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen aufgehoben werden.

      (5) Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden.

    21. Auseinandersetzung
    22. (1) Mit dem ausgeschiedenen Mitglied hat sich die Genossenschaft gemäß § 73 GenG auseinanderzusetzen. Die Auseinandersetzung erfolgt auf Grund der Bilanz.

      (2) Das ausgeschiedene Mitglied kann lediglich sein Geschäftsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Genossenschaft verlangen. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausscheidende Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben aufzurechnen.

      (3) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem ausgeschiedenen Mitglied sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen, jedoch nicht vor der Feststellung der Bilanz. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt nach zwei Jahren.

    23. Rechte der Mitglieder
    24. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung aus.

      (2) Jedes Mitglied der Genossenschaft hat das Recht auf

      a) Arbeit unter Beachtung seiner Fähigkeiten und des Arbeitsbedarfs der Genossenschaft sowie auf angemessene Vergütung im Rahmen der Möglichkeiten der Genossenschaft,

      b) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft, sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der hierfür gemäß § 16 Abs. 2 i) aufgestellten Grundsätze,

      c) wohnliche Versorgung durch Nutzung von Wohnraum, den die Genossenschaft gemäß ihren Möglichkeiten zur Verfügung stellt,

      d) Mitwirkung an von der Genossenschaft eingerichteten Arbeitsgruppen und -strukturen gemäß § 14 Abs. 3.

      (3) Weiterhin ist jedes Mitglied aufgrund seiner Mitgliedschaft berechtigt,

      a) weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 32 Abs. 5 zu übernehmen,

      b) das aktive und passive Wahlrecht für die Wahlorgane der Genossenschaft auszuüben,

      c) gemäß § 19 Abs. 3 und 4 an der Vorbereitung und Gestaltung der Mitgliederversammlung mitzuwirken,

      d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen,

      e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen,

      f) Einsicht in die Niederschriften über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen,

      g) vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Mitgliederversammlung eine Kopie des Jahresabschlusses, des Lageberichtes und des Berichts des Aufsichtsrates zu fordern.

    25. Pflichten der Mitglieder
    26. (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten.

      Sie haben die Pflicht, den gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb der Genossenschaft zur Verwirklichung ihrer Ziele gemäß § 2 dieser Satzung nach Kräften zu unterstützen.

      (2) Das Mitglied hat insbesondere

      a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen,

      b) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen und sonstige Informationen der Genossenschaft Außenstehenden gegenüber vertraulich zu behandeln,

      c) auf Anforderung die für die Genossenschaft erforderlichen Unterlagen einzureichen, insbesondere Auskünfte über seine Geschäfts- und Umsatzentwicklung und die Gestaltung seines Sortiments zu geben. Die Auskünfte werden von der Genossenschaft vertraulich behandelt.

      d) der Genossenschaft jede Änderung der Firma, der Rechtsform oder der Inhaberverhältnisse seines Unternehmens unverzüglich mitzuteilen,

      e) Änderungen seiner Anschrift sowie Änderungen zu seiner Person unverzüglich mitzuteilen.

      (3) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich eine Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen, durch Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen und fristgemäße Zahlungen hierauf,

      (4) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftsleistungen nach Maßgabe von § 16 Abs. 2 k) zu erbringen.

      (5) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten sowie die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

      III Organe der Genossenschaft

    27. Organe und Strukturen
    28. (1) Die gesetzlichen Organe der Genossenschaft sind:

      A. Die Mitgliederversammlung

      B. Der Aufsichtsrat

      C. Der Vorstand

      (2) Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, die Kosten der Verwaltung und Geschäftsführung in angemessenen Grenzen zu halten. Die Genossenschaft darf ihren Organen oder Dritten nur angemessene Entschädigungen und Vergütungen zuwenden. Zur Bestimmung der Angemessenheit beschließt der Aufsichtsrat eine Richtlinie.

      (3) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit die Bildung weiterer Arbeitsstrukturen der Genossenschaft beschließen, dies insbesondere mit den Zielen, die selbständige Arbeit der Geschäftsbereiche zum Wohle der Genossenschaft sowie die demokratische Beteiligung aller Genossenschaftsmitglieder an der gemeinsamen Gestaltung des sozialökologisch orientierten Zusammenlebens zu gewährleisten und zu fördern.

      (4) Geschäftsbereiche sind eine Form, in der die gewerbliche Tätigkeit der Genossenschaft organisiert wird. Sie arbeiten selbständig im Rahmen der Betriebsordnung der Genossenschaft.

      IV DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

    29. Ausübung der Mitgliedsrechte
    30. (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Genossenschaft. In ihr üben die Mitglieder ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft aus.

      (2) Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung rechtzeitig über alle Entwicklungsprobleme der Genossenschaft zu informieren, sachlich begründete Alternativen herauszuarbeiten und die Entscheidungskompetenz und den Entscheidungsvorlauf der Mitgliederversammlung zu sichern.

      Der Aufsichtsrat hat der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit zu berichten.

      (3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Mitglied soll sein Stimmrecht persönlich ausüben. Kinder und Jugendliche, die Angehörige von Mitgliedern sind oder bei Mitgliedern leben, müssen zu sie betreffenden Problemen der Genossenschaft auf Verlangen gehört werden.

      (4) Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von Personengesellschaften durch zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter ausgeübt.

      (5) Ein Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können einem anderen Mitglied der Genossenschaft schriftlich Stimmvollmacht erteilen. Ein bevollmächtigtes Mitglied darf nicht mehr als ein Mitglied vertreten.

      (6) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluß gefaßt wird, ob er bzw. sie oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn bzw. sie oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.

    31. Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
    32. (1) Der Mitgliederversammlung obliegt die Beratung über

      a) den Lagebericht des Vorstandes,

      b) den Bericht des Aufsichtsrates,

      c) den Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß § 59 GenG.

      (2) Der Mitgliederversammlung obliegt darüber hinaus die Beschlußfassung über

      a) die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang), die Verwendung des Bilanzgewinns bzw. die Deckung des Bilanzverlustes,

      b) die Bildung, Zuweisung und Verwendung zweckgebundener oder freier Rücklagen,

      c) die Wahl, Entlastung oder Abberufung von Aufsichtsrats- und Vorstandsmitgliedern,

      d) die Bestätigung einer einstweiligen Amtsenthebung des Vorstandes gemäß § 40 GenG,

      e) die Verfolgung von Regreßansprüchen gegen im Amt befindliche Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung,

      f) die Grundsätze für die Aufnahme neuer Mitglieder,

      g) die Beschwerde ausgeschlossener Mitglieder gemäß § 10 Abs. 4,

      h) die Bildung weiterer Arbeitsstrukturen der Genossenschaft gemäß § 14 Abs. 3 und die Festlegung ihrer Aufgaben und Arbeitsgrundsätze,

      i) die Grundsätze für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft, insbesondere über die Vergabe von Nutzungsrechten an Wohnungen,

      j) die Grundsätze für die Veräußerung von Bauten sowie über die Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten und Dauerwohnrechten,

      k) Richtlinien zur Erbringung von Gemeinschaftsleistungen durch die Mitglieder, die der Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums dienen,

      l) den Erwerb, die Bebauung, die Belastung oder die Veräußerung von Grundstücken, ausgenommen der Erwerb von Grundstücken zur Rettung eigener Forderungen,

      m) die Grundsätze für Nichtmitgliedergeschäfte,

      n) Festsetzungen von Beschränkungen, die bei der Gewährung von Darlehen an ein und dieselbe Schuldnerin bzw. denselben Schuldner eingehalten werden sollen,

      o) die Gründung von Tochtergesellschaften sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen oder Zusammenschlüssen und die Aufträge an den Aufsichtsrat zur Interessenwahrung in Unternehmen, an denen die Genossenschaft beteiligt ist,

      p) Bildung, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs,

      q) die Betriebsordnung der Genossenschaft,

      r) Beitritt zu und Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Vereinigungen,

      s) die Verschmelzung mit einer anderen Genossenschaft, die Umwandlung in eine andere Rechtsform oder die Vermögensübertragung auf ein Unternehmen anderer Rechtsform,

      t) die Auflösung der Genossenschaft und die Wahl der Liquidatoren,

      u) die Änderung der Satzung,

      v) sonstige Gegenstände, für die die Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung gesetzlich oder satzungsgemäß vorgeschrieben ist.

    33. Beschlußfähigkeit und Mehrheitserfordernisse
    34. (1) Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Stimmen beschlußfähig, soweit nicht das GenG oder die Satzung andere Festlegungen treffen.

      (2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das GenG oder die Satzung eine größere Mehrheit vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag - vorbehaltlich der besonderen Regelung gemäß § 20 Abs. 5 - als abgelehnt.

      (3) Eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist in den in § 16 Abs. 2 g), p), s), t), u) genannten Fällen erforderlich, sowie bei Abberufung oder Ausschluß von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern.

      (4) Beschlüsse über die Auflösung oder Verschmelzung der Genossenschaft sowie über die Übertragung ihres Vermögens oder die Umwandlung in eine andere Rechtsform können nur gefaßt werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder in der Mitgliederversammlung anwesend ist. Trifft das nicht zu, so ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die nach mindestens zwei und höchstens vier Wochen ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen kann.

      (5) Beschlüsse, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird, bedürfen einer Mehrheit von mindestens neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen.

    35. Frist und Tagungsort
    36. (1) Mitgliederversammlungen sind in der Regel halbjährlich durchzuführen. Die Jahreshauptversammlung muß spätestens bis zum 30. Juni jeden Jahres stattfinden.

      (2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zusätzlich zu den im Genossenschaftsgesetz oder dieser Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen einzuberufen, wenn es im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist.

      (3) Die Jahreshauptversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort festlegen.

    37. Einberufung und Tagesordnung
    38. (1) Die Mitgliederversammlung wird in der Regel von der oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung der Mitgliederversammlung wird dadurch nicht berührt.

      (2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Themen und der Gegenstände der Beschlußfassung durch eine den Mitgliedern zugegangene schriftliche Mitteilung. Zwischen dem Tag der Mitgliederversammlung und dem Tag der Absendung der Einladung muß ein Zeitraum von mindestens zehn Werktagen liegen. Dabei wird der Tag der Absendung und der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitgezählt.

      (3) Die Mitgliederversammlung muß unverzüglich einberufen werden, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies in einem von ihnen unterschriebenen Antrag an den Aufsichtsrat oder Vorstand unter Anführung des Zwecks und der Gründe verlangt.

      (4) Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefaßt werden. Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Mitgliederversammlung einberuft. Nachträglich können Anträge auf Beschlußfassung aufgenommen werden, wenn sie spätesten drei Tage vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich zugegangen sind.

      Von der Ankündigungspflicht sind ausgenommen:

      Beschlüsse über die Leitung der Mitgliederversammlung und ihren Ablauf, Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie Anträge und Verhandlungen ohne Beschlußfassung.

    39. Leitung der Mitgliederversammlung und Beschlußfassung
    40. (1) Die Leitung der Mitgliederversammlung hat die bzw. der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder ihre bzw. seine StellvertreterIn oder ein Mitglied des Vorstandes.

      Durch Beschluß kann die Versammlungsleitung einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden.

      Die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter ernennt eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer sowie Stimmenzähler.

      (2) Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handerheben. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim durch Stimmzettel abzustimmen.

      (3) Wahlen erfolgen aufgrund von Einzelwahlvorschlägen, die in der Mitgliederversammlung zu machen sind. Es können nur einzelne Personen vorgeschlagen werden; Listenvorschläge sind nicht zulässig.

      Über die zu wählenden Personen ist einzeln abzustimmen.

      (4) Erfolgt die Wahl mit Handzeichen, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat.

      (5) Erfolgt die Wahl mit Stimmzettel, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die Kandidaten, denen er seine Stimme geben will; auf einen Kandidaten kann dabei nur eine Stimme entfallen. Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen.

      Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl, ergibt diese erneut eine Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

      Die oder der Gewählte hat unverzüglich zu erklären, ob sie oder er die Wahl annimmt.

      (6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen der Versammlungsleiterin oder des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung der Versammlungsleiterin oder des Versammlungsleiters über die Beschlußfassung enthalten. Bei Wahlen sind die Namen der vorge-schlagenen Personen und die Zahl der auf sie entfallenden Stimmen anzugeben. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter und von den anwesenden Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben. Die Belege über die Einberufung sind als Anlagen beizufügen.

      (7) Wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die

      a) die Erhöhung des Geschäftsanteils,

      b) die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,

      c) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,

      d) die Verlängerung der Kündigungsfrist auf eine längere Frist als zwei Jahre oder

      e) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des Unternehmens

      betrifft, so ist der Niederschrift außerdem ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der VertreterInnen von Mitgliedern beizufügen.

      (8) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen.

    41. Auskunftsrecht
    42. (1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Mitgliederversammlung vom Vorstand oder dem Aufsichtsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.

      (2) Die Auskunft kann verweigert werden, in soweit

      a) die Erteilung der Auskunft geeignet ist, der Genossenschaft erheblichen Nachteil zuzufügen,

      b) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde.

      (3) Wird einem Mitglied eine Auskunft verweigert, so kann es verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift aufgenommen werden.

      V DER AUFSICHTSRAT

      Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates

      (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu fördern, zu beraten und zu überwachen. Er kann jederzeit Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und die Unterlagen der Genossenschaft einsehen, insbesondere die Bestände des Anlage- und Umlaufvermögens, sowie die Schuldposten und sonstigen Haftungsverhältnisse prüfen.

      (2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.

      (3) Die Aufsichtsratsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

      (4) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden sowie sich der Hilfe sachverständiger Dritter auf Kosten der Genossenschaft bedienen.Die Mitglieder des Aufsichtsrates können ihre Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen.

      (5) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die von ihm aufzustellende Geschäftsordnung, die den Mitgliedern der Genossenschaft bekannt zu geben ist.

      (6) Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Miglieder des Vorstandes vorläufig, bis zur Entscheidung der ohne Verzug einzuberufenden Mitgliederversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und wegen einstweiliger Fortführung derselben das Erforderliche zu veranlassen.

      (7) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlußbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu erklären.

      (8) Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Neben dem Ersatz der Auslagen kann aber eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Vergütung gewährt werden.

      (9) Der Aufsichtsrat beschließt eine Richtlinie zur Bestimmung der Angemessenheit von Entschädigungen und Vergütungen der Organe der Genossenschaft gemäß § 14 Abs. 2.

    43. Zusammensetzung und Wahl
    44. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Mitglieder des Aufsichtsrats müssen persönlich Mitglied der Genossenschaft sein. Sie sind ehrenamtlich tätig.

      (2) Bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder wird über jeden Kandidaten einzeln abgestimmt.

      (3) Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Ihre Amtszeit endet mit Schluß der Mitgliederversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet.

      (4) Nach dem ersten Jahr seit Gründung der Genossenschaft scheidet ein Drittel der in der Gründungsversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder, nach dem zweiten Jahr ein weiteres Drittel durch Losentscheid aus. Ab dem dritten Jahr scheidet das Drittel der Mitglieder mit der längsten Amtszeit aus und wird durch Neuwahl ersetzt. Bei gleicher Amtsdauer entscheidet das Los. Die Wiederwahl ist zulässig.

      (5) Die Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrates kann auch vor Ablauf des Zeitraumes, für den es gewählt ist, durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

      (6) Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreterinnen bzw. Vertreter von Vorstandsmitgliedern sein. Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Vertreterinnen bzw. Vertretern von verhinderten Vorstandsmitgliedern bestellen. In dieser Zeit und bis zur erteilten Entlastung dürfen sie wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben.

    45. Konstituierung und Beschlußfassung
    46. (1) Der Aufsichtsrat wählt nach der Neuwahl aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw einen Vorsitzenden, deren bzw. dessen StellvertreterIn und eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer.

      (2) Der Aufsichtsrat hält nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich, Sitzungen ab.

      Die Vorstandsmitglieder nehmen in der Regel an den Aufsichtsratssitzungen teil. Sie haben kein Stimmrecht. Der Aufsichtsrat muß unverzüglich einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe dies verlangen.

      (3) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

      (4) Schriftliche und telegrafische Beschlußfassungen des Aufsichtsrates sind nur zulässig, wenn keines seiner Mitglieder diesem Verfahren widerspricht.

      (5) An Aufsichtsratssitzungen können alle Mitglieder der Genossenschaft ohne Stimmrecht teilnehmen. Durch Beschluß des Aufsichtsrates kann die Teilnahme zu einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden.

      (6) Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften ist sicherzustellen. Beschlüsse von erheblicher Bedeutung für die Mitglieder der Genossenschaft sind binnen sieben Tagen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

      VI DER VORSTAND

    47. Leitung und Vertretung der Genossenschaft
    48. (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze,

      insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung, der auf Grundlage der Satzung getroffenen Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Geschäftsordnung des Vorstands.

      (2) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Mitgliederversammlung oder Aufsichtsrat haben ihm gegenüber kein Weisungsrecht.

      (3) Zwei Vorstandsmitglieder können gemeinschaftlich rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben. Die Genossenschaft kann auch durch ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem Genossenschaftsmitglied, dem Prokura erteilt wurde, gesetzlich vertreten werden.

      (4) Der Vorstand ist berechtigt Prokura oder Handlungsvollmacht zu erteilen.

      (5) Vorstandsmitglieder zeichnen für die Genossenschaft, indem sie der Firma der Genossenschaft ihre Namensunterschrift beifügen.

      (6) Ist eine Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegen-über einem Vorstandsmitglied.

    49. Aufgaben und Pflichten des Vorstandes
    50. (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

      (2) Der Vorstand hat die Geschäfte entsprechend Zweck und Gegenstand der Genossenschaft ordnungsgemäß zu führen. Dazu gehört insbesondere,

      a) die für den Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, organisatorischen und tatsächlichen Maßnahmen zu planen und durchzuführen,

      b) sicherzustellen, daß Lieferungen und Leistungen ordnungsgemäß erbracht und die Mitglieder sachgemäß betreut werden,

      c) für eine Buchführung gemäß den Grundsätzen Ordnungsgemäßer Buchführung (GOB) und ein der Rechnungslegung sowie Planung und Steuerung dienliches Rechnungswesen zu sorgen,

      d) ordnunsgemäße Inventuren vorzunehmen, ein Inventar zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen,

      e) spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluß und Lagebericht aufzustellen, dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bericht der Jahreshauptversammlung zur Feststellung vorzulegen,

      (3) Weiterhin hat der Vorstand

      a) in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung aufzustellen, die einstimmig zu beschließen, von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und den Mitgliedern der Genossenschaft bekannt zu geben ist,

      b) die Mitglieder mindestens vierteljährlich in geeigneter Form über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu informieren.

      c) das Verzeichnis der Mitglieder zu führen,

      d) dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Mitgliederversammlung, insbesondere beabsichtigte Satzungsänderungen, rechtzeitig anzuzeigen,

      e) im Prüfungsbericht festgestellte Mängel abzustellen und dem gesetzlichen Prüfungsverband darüber zu berichten,

      (4) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.

    51. Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat
    52. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen auch in kürzeren Zeitabständen über alle Angelegenheiten der Genossenschaft zu berichten, namentlich über

      a) die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft im abgelaufenen Zeitraum,

      b) die Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze und die Unternehmensplanung, insbesondere über Investitions- und Kreditbedarf,

      c) Gesamtverbindlichkeiten der Genossenschaft einschließlich der Wechselverpflichtungen und Bürgschaftsobligos,

      d) die von der Genossenschaft gewährten Kredite.

    53. Zusammensetzung und Dienstverhältnis
    54. (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Sie müssen persönlich Mitglied der Genossenschaft sein.

      (2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in der Regel für drei Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl kann zu jeder Zeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden.

      (3) Dienstverträge mit hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat im Namen der Genossenschaft abgeschlossen und von dem/der Aufsichtsratsvorsitzenden unterzeichnet.

      (4) Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vorstandes bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorläufig ihres Amtes entheben. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes enthobenen Mitgliedern des Vorstandes ist in der Mitgliederversammlung Gehör zu geben.

      (5) Vorstandsmitglieder dürfen ihr Amt vor Ablauf der Amtsdauer nur nach rechtzeitiger Ankündigung niederlegen, so daß ein Vertreter gewählt werden kann; es sei denn, daß ein wichtiger Grund für die Amtsniederlegung gegeben ist.

    55. Beschlußfassung
    56. (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft aufgrund seiner Beschlüsse. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er strebt Konsens an, wird dieser nicht erreicht, werden die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluß nicht zustande.

      (2) Niederschriften über Beschlüsse, die über den regelmäßigen Geschäftsbetrieb hinausgehen, sind von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften ist sicherzustellen. Beschlüsse von erheblicher Bedeutung für die Mitglieder der Genossenschaft sind binnen sieben Tagen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

    57. Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat
    58. (1) Vorstand und Aufsichtsrat beraten gemeinsam und beschließen in getrennter Abstimmung über

      a) Vorlagen an die Mitgliederversammlung für die der Mitgliederversammlung zustehenden Entscheidungen, insbesondere in den in § 16 Abs. 2 a) und b) genannten Fällen,

      b) Stellungnahmen zu Vorlagen für die Mitgliederversammlung,

      c) den Bericht über die gesetzliche Prüfung und die zu treffenden Maßnahmen,

      d) die Ausschüttung einer Rückvergütung,

      e) Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern,

      f) Betriebsvereinbarungen,

      g) sonstige Gegenstände, für die die gemeinsame Beschlußfassung von Vorstand und Aufsichtsrat gesetzlich oder satzungsgemäß vorgeschrieben ist oder die von erheblicher Bedeutung für die Genossenschaft sind.

      (2) Gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates sollen regelmäßig, mindestens vierteljährlich, stattfinden. Sie werden von dem/der Vorsitzenden des Aufsichtrsrates einberufen und einem Mitglied des Aufsichtsrats geleitet. Auf Verlangen des Prüfungsverbandes ist eine gemeinsame Sitzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates einzuberufen.

      (3) Zur Beschlußfähigkeit der gemeinsamen Sitzungen ist erforderlich, daß jedes der Organe für sich beschlußfähig ist. Vorstand und Aufsichtsrat streben Einvernehmlichkeit an. Jedes Organ beschließt getrennt. Anträge, deren Annahme nicht jedes der beiden Organe ordnungsgemäß beschließt, gelten als abgelehnt.

      (4) Über die Beschlüsse der gemeinsamen Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die von der bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften ist sicherzustellen. Beschlüsse von erheblicher Bedeutung für die Mitglieder der Genossenschaft sind binnen sieben Tagen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

    59. Kredit an Vorstandsmitglieder
    60. Kredite an Vorstandsmitglieder bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates.

      VII Eigenkapital und Haftsumme

    61. Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
    62. (1) Das Mitglied beteiligt sich an der Genossenschaft durch Übernahme von mindestens fünf Geschäftsanteilen (Pflichtanteil). Der Geschäftsanteil beträgt 1000,-DM.

      (2) Der erste Geschäftsanteil, gleich 1000,-DM, ist in dem Monat des Eintritts in die Genossenschaft einzuzahlen. Weitere Einzahlungen sind monatlich in Höhe von mindestens 100,-DM zu leisten.

      (3) Jedes Mitglied, das durch die Genossenschaft einen Arbeitsplatz erhält, hat darüber hinaus einen weiteren Geschäftsanteil zu erbringen.

      (4) Jedes Mitglied, dem durch die Genossenschaft Wohnraum zur Verfügung gestellt wird, hat darüber hinaus einen weiteren Geschäftsanteil zu erbringen.

      (5) Über die Pflichtanteile hinaus können die Mitglieder zusätzliche Geschäftsanteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat.

      (6) Die Anzahl der Geschäftsanteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist auf 101 begrenzt.

      (7) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, sind Zinsen und sonstige Gutschriften dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben.

      (8) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile, vermehrt um zugeschriebene Zinsen und sonstige Gutschriften, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.

    63. Kündigung freiwillig übernommener Anteile
    64. (1) Das Mitglied kann zusätzliche Geschäftsanteile im Sinne von § 32 Abs. 5 zum Schluß eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von zwei Jahren kündigen, ohne daß die Mitgliedschaft gekündigt werden muß. § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.

    65. Ausschluß der Nachschußpflicht
    66. (1) Die Mitglieder haften der Genossenschaft mit ihrem Geschäftsguthaben. Die Mitglieder haben für den Fall, daß die Gläubiger im Konkurs der Genossenschaft nicht befriedigt werden können, keine Nachschüsse zur Konkursmasse zu leisten.

    67. Rücklagen
    68. (1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz ergebenden Verlustes bestimmt.

      (2) Der gesetzlichen Rücklage sind solange mindestens 10 % des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages zuzuweisen, bis sie 30 % der Bilanzsumme erreicht hat.

      (3) Im übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses zweckgebundene oder freie Ergebnisrücklagen gebildet werden.

      VIII Rechnungslegung

    69. Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
    70. (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr läuft vom Tage der Eintragung der Genossenschaft bis zum 31. Dezember.

      (3) Zum Schluß eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand ein Inventar aufzustellen und die dafür erforderlichen Bestandsaufnahmen durchzuführen. Aufgrund des Inventars und der Buchführung hat der Vorstand nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres innerhalb von fünf Monaten einen Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluß muß den gesetzliche Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden.

      (4) Zusammen mit dem Jahresabschluß hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen. Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellen, daß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bild vermittelt wird.

      (5) Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen.

    71. Vorbereitung der Beschlußfassung über den Jahresbericht und die Gewinnverwendung
    72. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluß (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes mit dem Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.

      Der Vorstand ist zu einer den Mitgliedern verständlichen Darstellung verpflichtet. Dabei sind auch Vergleiche zu vorhergehenden Zeiträumen oder/und anderen Genossenschaften vorzunehmen.

      (2) Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind mit dem Bericht des Aufsichtsrates sowie dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Verlustes der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.

      IX Gewinnverwendung, Verlustdeckung

    73. Verzinsung der Geschäftsguthaben
    74. (1) Die Geschäftsguthaben werden mit einem Satz von 4 % p. a. verzinst.

      Eine Verzinsung findet unter den Voraussetzungen des § 21a Abs. 2 GenG nicht statt.

      (2) Solange auf einen Geschäftsanteil noch Zahlungen ausstehen, werden die Zinsen dem Geschäftsguthaben gutgeschrieben. Das gleiche gilt, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist.

    75. Gewinnverwendung
    76. (1) Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Jahreshauptversammlung unter Beachtung der Vorschriften des GenG und der Satzung.

      (2) Die Verteilung des Jahresüberschusses auf die einzelnen Mitglieder erfolgt nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben.

      (3) Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden.

      (4) Solange auf einen Geschäftsanteil noch Zahlungen ausstehen, wird der Gewinnanteil dem Geschäftsguthaben gutgeschrieben. Das gleiche gilt, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist.

    77. Verlustdeckung
    78. Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben, Heranziehung der gesetzlichen Rücklage oder eines Gewinnvortrags zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem gezeichneten Geschäftsanteil berechnet, auch wenn Zahlungen darauf noch ausstehen.

    79. Rückvergütung
    80. (1) Über die Ausschüttung einer Rückvergütung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat mit Aufstellung der Bilanz. Auf die beschlossene Rückvergütung haben Mitglieder einen Rechtsanspruch.

      2) Solange auf einen Geschäftsanteil noch Zahlungen ausstehen, wird die Rückvergütung dem Geschäftsguthaben gutgeschrieben. Das gleiche gilt, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist.

      X Prüfung der Genossenschaft

    81. Prüfung
    82. (1) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten.

      (2) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß und den Lagebericht sowie den Bericht des Aufsichtsrates unverzüglich einzureichen.

      (3) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unver-züglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.

      (4) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.

      XI Bekanntmachungen

    83. Bekanntmachungen
    84. Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft in der Tageszeitung "Uckermark Kurier" veröffentlicht.

      XII Auflösung und Abwicklung

    85. Auflösung

(1) Die Genossenschaft wird aufgelöst

a) durch Beschluß der Mitgliederversammlung,

b) durch Eröffnung des Konkursverfahrens,

c) durch Beschluß des Gerichts, wenn die Zahl der Genossen weniger als sieben beträgt.

(2) Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes maßgebend.

Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, daß Überschüsse unter Berücksichtigung des Geschäftsguthabens und der Mitgliedsjahre unter den Mitgliedern verteilt werden.



zuletzt aktualisiert am 26.10.2000   -   © ÖKOSTADT eG ÖKOSTADT eG